Gwen Unfreier Bauer
Geschlecht:  Anmeldungsdatum: 21.12.2010 Beiträge: 52
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Verfasst am: 21.12.2010, 11:16 Titel: Rechtsnormen und Rechtsvorschriften |
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Im Mittelalter existierte eine Fülle von kirchlichen und weltlichen Rechtsnormen und Rechtsvorschriften. Entgegen der weit verbreiteten Meinung vom "finsteren Mittelalter" gab es so gut wie keine rechtsfreien Räume. Alle Belange des zwischenmenschlichen Miteinanders waren in irgendeiner Weise geregelt. Allerdings gab es keinen einheitlichen, schriftlich festgehaltenen Gesetzestext, sondern mittelalterliches Recht beruhte fast ausschließlich auf der althergebrachten Überlieferung der Vorfahren und dem mündlich überlieferten Gewohnheitsrecht (Herkommen und Gewohnheit).
Erst im 14. Jahrhundert kam es zur Verschriftlichung einzelner Rechtsgewohnheiten. Der Sachsenspiegel, um 1220 von Eike von Repkow verfaßt, enthält z.B. das Gewohnheitsrecht des sächsischen Stammes. In Norddeutschland genoß er später gesetzesähnliches Ansehen und gewann über die deutschen Grenzen hinaus Anerkennung. Der Schwabenspiegel stellt eine Rechtssammlung des süddeutschen germanischen Rechts dar. Ebenfalls im 13. Jahrhundert entstanden, war er vom Sachsenspiegel beeinflußt. Als schriftliche "Gesetze" im übertragenen Sinne kann man im dörflichen Bereich die Weistümer ansehen. Weistümer sind eine ursprünglich mündlich vorgetragene Auflistung der Rechte und Pflichten sowohl der Herrschaft als auch der dörflichen "Untertanen". Dieses Gewohnheitsrecht wurde später aufgeschrieben und jährlich einmal öffentlich verlesen (gewiesen).
Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit
Die Rechtslandschaft war seit dem 12. Jahrhundert in zwei Rechtsbereiche unterteilt, in die Hohe und die Niedere Gerichtsbarkeit. Inhaber der Hohen Gerichtsbarkeit war ein Blutrichter, der über Leib und Leben richtete, d.h. Folter- und Todesstrafen verhängen konnte.
Vor dem Blutgericht (Hochgericht) wurden Schwerverbrechen verhandelt. Todeswürdige Vergehen waren etwa heimtückischer Mord, Falschmünzerei, Inzest, Notzucht, schwerer Raub, Verrat und Spionage. Auch Gotteslästerung, Meineid, Schadenzauber und Hexerei, Homosexualität sowie Sodomie, Ehebruch und Bigamie wurden streng bestraft. Vor dem Hohen Gericht konnten darüber hinaus größere Eigentumsdelikte und bedeutende Streitigkeiten um Grund und Boden verhandelt werden. Gelegentlich war dieses Gericht auch für die urkundliche Bestätigung bedeutender Güterübertragungen zuständig.
Ursprünglich stand die hohe Gerichtsbarkeit dem König zu. Er übertrug dieses Amt aber den von ihm eingesetzten Grafen in ihren Grafschaften. Auf diese Weise wurden die Grafen Blutgerichtsherren. Der hohe Klerus, Erzbischöfe, Bischöfe und Klosteräbte, stand zwar auf derselben gesellschaftlichen Stufe wie die Grafen, durfte aber aus kirchenrechtlichen Gründen die Blutgerichtsbarkeit nicht persönlich ausüben. Die Geistlichen mussten dafür einen Stellvertreter bestimmen: den Vogt. Der Vorsitz im Blutgericht wurde die Hauptaufgabe des Kirchenvogtes.
Der Vogt war ein Laie, der aus den Freien der Grafschaft ausgewählt wurde und den Bischof oder Abt im Gericht und in der Kirchengutverwaltung vertrat. Aufgrund dieser bedeutenden Stellung setzten die Vögte schon früh bei den Kirchenherren die Erblichkeit des Amtes für ihre Familie durch. Dies führte dazu, daß sich die Vogtfamilien innerhalb ihres Amtsbezirkes eine übermächtige Stellung aufbauten und ihre Befugnisse im Gericht und der Güterverwaltung für eigene Ziele nutzten. Deshalb versuchten die Kirchen, sich solcher einflussreichen Vögte wieder zu entledigen. Doch eine solche Entvogtung gelang nur selten: Erst seit dem 12. Jahrhundert gingen die gerichtsherrlichen Kompetenzen auf den Landesherrn über und der Vogt wurde zu einem seiner 'Beamten'.
Die niedere Gerichtsbarkeit wurde in der Regel von den Grundherren ausgeübt, die über das Land und die dort lebenden Menschen herrschten. Sie nahmen dieses Amt gerne wahr, da es ihre Herrschaft festigte und die fälligen Gerichtsbußen eine einträgliche Einnahmequelle darstellten.
Königsgericht
Vor dem Niedergericht wurden alle Arten von Eigentums- und Erbangelegenheiten verhandelt. Des weiteren wurden einfache Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Korruption, Kuppelei, Beschimpfungen und Beleidigungen, Verstöße gegen die Flur- und Waldordnung sowie alle kleineren Vergehen geklärt und bei einem Schuldspruch mit einer Geldstrafe geahndet. Nahezu jeder Lebensbereich hatte sein eigenes Gericht: Neben den kirchlichen Gerichten gab es das Königsgericht, Landgerichte, Stadtgerichte, Ortsgerichte, Hofgerichte, Burggerichte, Lehnsgerichte, die alle in ihrem Bereich über die Wahrung der Rechtsnormen wachten.
Gerichtsurteile ohne Folgen
Wenn Herren in ihrem Machtbereich über die Gerichtshoheit verfügten, blieben unabhängige Rechtsfindung und Gleichbehandlung vor Gericht zuweilen auf der Strecke. Bei Streitigkeiten zwischen einem ihrer Untertanen und einem Auswärtigen musste der Fremde mit einer möglichen Befangenheit dieses Gerichtes rechnen. Auch hochgestellte Persönlichkeiten hatten aufgrund ihrer Beziehungen meist bessere Chancen vor Gericht als die "kleinen Leute". Es konnte auch passieren, dass die Richter sich von vorne herein weigerten, eine Anklage zu verhandeln (Rechtsverweigerung) oder sich aufgrund der Beweislage außerstande sahen, dem Kläger zu seinem Recht zu verhelfen (Ohnmacht des Gerichts). In einer Gesellschaft ohne Polizei und Staatsanwaltschaft, die Beweismittel sicherten, wurden vor Gericht vor allem Zeugenaussagen, Urkunden und gerichtliche Prüfung (Augenscheinnahme) zur Urteilsfindung herangezogen. Gelangte man aufgrund der Beweislage zu keinem Urteil, gab es noch die Möglichkeit, ein Gottesurteil anzurufen.
Mit Hilfe des Gottesurteils glaubte man auch ohne Schuldbeweise herausfinden zu können, wer die Wahrheit sprach bzw. log. Es beruhte auf der Überzeugung, daß die göttliche Gerechtigkeit den Schuldigen kennzeichnen und dem Unschuldigen beistehen würde. Mittel dazu waren der einfache Losentscheid, ein gerichtlicher Zweikampf zwischen Kläger und Beklagtem (später auch durch bezahlte Kämpfer) oder die Feuerprobe (der Prüfling musste über glühende Kohlen oder Eisenstücke gehen, blieb er unversehrt, war er schuldlos). Besonders "gerecht" war das Verfahren der Wasserprobe. Der Beschuldigte wurde gefesselt ins Wasser geworfen. Behielt ihn das "reine Wasser", d.h. ging er unter, so war er unschuldig, kam er wieder hoch, war er schuldig. Im "Bahrgericht" wurde der mutmaßliche Mörder an die Bahre des Erschlagenen geführt. Begannen dessen Wunden zu bluten, war er schuldig. Nicht weniger seltsam mutet das Verfahren des "Kesselfangs" an: der Beschuldigte mußte aus einem Kessel siedenden Wassers einen Ring oder dergleichen fischen ohne seine Hand zu verletzen.
Gottesurteil
Jeder Ritter hatte das Recht, Verleumdungen und schwere Beschuldigungen durch Anrufung des Gottesgerichtes zurückzuweisen. In feierlicher Form wurden dann vor Zeugen die Bedingungen des Kampfes festgelegt. Kranke und kampfuntüchtige Ritter konnten ebenso wie adlige Frauen einen Vertreter bestimmen. Am Kampftag, meist ein Dienstag, besuchte man am frühen Morgen die Messe und stellte sich bei Anbruch des Tages zum Kampf. Bei schweren Verbrechen war der Scheiterhaufen schon errichtet. Auch angeklagte Frauen mußten damit rechnen, sofort hingerichtet zu werden, wenn ihr Kämpfer unterlag. Vor dem Kampf schworen beide Kämpfer auf ein Kreuz oder eine Reliquie, daß ihre Aussage der Richtigkeit entsprach. Zuerst sprengten die Reiter mit eingelegter Lanze aufeinander zu. Brachte dieser Tjost keinen Sieger hervor, setzte man den Kampf zu Fuß mit dem Schwert so lange fort, bis einer von beiden kampfunfähig war. Wurde die Klägerpartei besiegt, galt die Unschuld der anderen als erwiesen. Den Kläger traf nun die gleiche Strafe, die dem Beschuldigten im Falle seiner Niederlage gedroht hatte. Wer sich als Ritter in den Zweikampf einmischte und einer Partei half, riskierte, Hand oder Fuß zu verlieren. Nichtadeligen Störenfrieden drohte sogar der Tod. Erschien eine der Parteien nicht zum Kampf, wartete man bis 3 Uhr am Nachmittag auf ihr Erscheinen. Dann bekam der Anwesende vom Richter das Recht zugesprochen und der Streit war entschieden, ohne daß Blut floß. Die Gottesurteile wurden seit etwa 1200 von der Kirche kritisiert, da sie als "Versuchung Gottes" interpretiert wurden.
In allen Fällen, wo ein Gericht kein Urteil finden wollte oder konnte bzw. ein Verurteilter keine Anstalten machte, dem Urteilsspruch Folge zu leisten, blieb dem Kläger nichts anderes übrig, als zur Selbsthilfe zu greifen. Wer sein Recht nicht selbst suchte, verspielte und verlor es, da es keine "staatliche" Instanz und keine öffentliche Gewalt (Polizei) gab, welche die Vollstreckung eines Urteils übernahm.
Erst in der frühen Neuzeit wurden mit dem Ausbau des Strafrechtes und der Vollendung der Landesherrschaft die Verfolgung, Anklage und Bestrafung der Täter zur Aufgabe "frühstaatlicher" Organe gemacht.
Der Weg der Selbsthilfe im Bereich der Rechtsordnung war die wesentliche Grundlage des mittelalterlichen Fehdewesens. |
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